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§ 10 VermBDV
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung - VermBDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VermBDV
Gliederungs-Nr.: 800-9-3-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 VermBDV – Anwendungsregelung

(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017.

Zu § 10: Neugefasst durch V vom 12. 7. 2017 (BGBl I S. 2360).