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§ 10 VergabeVO Stiftung
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Vergabe von Studienplätzen → DRITTER ABSCHNITT – Quotierung und Verfahrensablauf, Auswahlverfahren der Hochschulen

Titel: Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VergabeVO Stiftung
Gliederungs-Nr.: 2234-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 VergabeVO Stiftung – Auswahlverfahren der Hochschulen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Dezember 2019 durch § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489). Zur weiteren Anwendung s. § 39 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489).

(1) Das Auswahlverfahren wird von den Hochschulen durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; § 3 Absatz 10 gilt entsprechend. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

  1. 1.

    unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder

  2. 2.

    im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder

  3. 3.

    nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Stiftung zugelassen worden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Stiftung für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(3) Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

  1. 1.

    Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Tag und Ort der Geburt,

  2. 2.

    die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,

  3. 3.

    die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,

  4. 4.

    die nach § 14 ermittelte Wartezeit,

  5. 5.

    Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,

  6. 6.

    das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Stiftung vorliegt,

  7. 7.

    die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,

  8. 8.

    die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.

(4) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin und des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf zu treffen. Die Hochschule legt ihrer Auswahlentscheidung mindestens zwei der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde:

  1. 1.

    Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,

  2. 2.

    Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Kernkompetenzfächern (Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache),

  3. 3.

    Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in den Profil- und Neigungsfächern sowie in anderen Fächern, die in der gymnasialen Oberstufe auf entsprechendem Niveau unterrichtet werden und die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,

  4. 4.

    Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung in Fächern oder in der Besonderen Lernleistung, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,

  5. 5.

    Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,

  6. 6.

    Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,

  7. 7.

    Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf festgestellt werden.

Dem Auswahlmaßstab gemäß Satz 2 Nr. 1 muss ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Auswahlmaßstäbe gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen nicht ausschließlich untereinander kombiniert werden. Die Hochschule kann Studierfähigkeitstests nach Satz 2 Nr. 6 und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr. 7 auch nur für einen von ihr zu bestimmenden Teil, jedoch mindestens für ein Drittel der nach § 6 Abs. 4 verfügbar gebliebenen Studienplätze durchführen. Bildet die Hochschule Quoten nach Satz 5, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten berücksichtigt werden, durch Satzung fest. Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche nach Satz 2 Nr. 6 und 7 können vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 3 Abs. 2 durchgeführt werden; dabei muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Fristen nach § 3 Abs. 2 die Hochschulzugangsberechtigung erwerben können, uneingeschränkt die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen. Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests gemeinsam durchführen oder eine Hochschule oder einen Dritten mit der Durchführung eines Studierfähigkeitstests beauftragen. Führt eine Hochschule oder eine andere Stelle den Studierfähigkeitstest für mehrere Hochschulen durch, bestimmen die beteiligten Hochschulen, an wen der Antrag auf Teilnahme am Test zu richten ist. Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerberinnen und Bewerber kann die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung oder die Wartezeit (§ 14) oder eine Verbindung dieser Auswahlmaßstäbe vorgesehen werden. Besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.

(5) Die Hochschulen können die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren begrenzen. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Maßstäbe, nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Trifft die Hochschule die Vorauswahl nach der Durchschnittsnote, den Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, dem Grad der Ortspräferenz oder einer Verbindung dieser Maßstäbe, muss die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mindestens das Zweifache der im Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule zu vergebenden Studienplätze betragen. Bei Ranggleichheit gilt Absatz 4 Satz 10 und 11 entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder vom ihm beauftragtes Rektoratsmitglied beziehungsweise die oder der Vorstandsvorsitzende des Karlsruher Instituts für Technologie oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen.

(7) Die Hochschulen regeln die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung.

(8) Soweit der Stiftung Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar, für das Wintersemester bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das Wintersemester bis zum 16. September mit.

(9) Die Hochschulen teilen der Stiftung für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 8 übermittelt worden sind. Die Stiftung gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September mit.

(10) Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 9 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April, für das Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8. April, für das Wintersemester bis zum 8. Oktober mit.

(11) Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 10 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 9 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10. April, für das Wintersemester bis zum 10. Oktober an die Hochschulen. Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17. April, für das Wintersemester bis zum 17. Oktober mit.

(12) Nach Abschluss der Nachrückverfahren werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.