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§ 10 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VerfGG

(1) Das Verfassungsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit dies Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Sind die bzw. der Vorsitzende und das vertretende Mitglied verhindert, so nimmt das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Verfassungsgerichts den Vorsitz wahr.

(3) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts und die sie vertretenden Mitglieder verhindert, bei der Verhandlung und Entscheidung einer Sache mitzuwirken, ist das Verfassungsgericht beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder oder vertretende Mitglieder anwesend sind.