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§ 10 Tiersch-HundeV
Tierschutz-Hundeverordnung
Bundesrecht
Titel: Tierschutz-Hundeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: Tiersch-HundeV
Gliederungs-Nr.: 7833-3-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 Tiersch-HundeV – Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

  1. 1.

    bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder

  2. 2.

    bei denen erblich bedingt

    1. a)

      Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

    2. b)

      mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,

    3. c)

      jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

    4. d)

      die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.