§ 10 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
§ 10 ThürSammlG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.der zuständigen Behörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- 2.entgegen § 1 Abs. 1 und 2 eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis oder in anderer als der erlaubten Art veranstaltet,
- 3.entgegen § 9 Abs. 2 eine anzeigepflichtige Sammlung ohne Anzeige veranstaltet,
- 4.entgegen § 9 Abs. 3 eine Sammlung trotz Verbots durchführt,
- 5.einer Auflage nach § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
- 6.den Sammlungsertrag einem anderen als dem vorgesehenen oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
- 7.der Vorlage oder Auskunftspflicht nach § 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt,
- 8.dem nach § 7 oder § 9 Abs. 5 bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält, entzieht oder darüber verfügt,
- 9.einen Minderjährigen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht,
- 10.der ihm nach § 9 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines Sammlungsvorhabens nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Erlaubnisbehörde (§ 12).