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§ 10 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürSammlG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    der zuständigen Behörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. 2.
    entgegen § 1 Abs. 1 und 2 eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis oder in anderer als der erlaubten Art veranstaltet,
  3. 3.
    entgegen § 9 Abs. 2 eine anzeigepflichtige Sammlung ohne Anzeige veranstaltet,
  4. 4.
    entgegen § 9 Abs. 3 eine Sammlung trotz Verbots durchführt,
  5. 5.
    einer Auflage nach § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
  6. 6.
    den Sammlungsertrag einem anderen als dem vorgesehenen oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
  7. 7.
    der Vorlage oder Auskunftspflicht nach § 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt,
  8. 8.
    dem nach § 7 oder § 9 Abs. 5 bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält, entzieht oder darüber verfügt,
  9. 9.
    einen Minderjährigen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht,
  10. 10.
    der ihm nach § 9 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines Sammlungsvorhabens nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Erlaubnisbehörde (§ 12).