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§ 10 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürRettG – Landesrettungsdienstplan

(1) Der Landesrettungsdienstplan wird durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat aufgestellt und kontinuierlich fortgeschrieben. Er ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Landesrettungsdienstplan regelt die wesentlichen Grundlagen der rettungsdienstlichen Vorhaltung als Rahmenplan. Im Landesrettungsdienstplan sind insbesondere

  1. 1.

    die Aufgaben, Befugnisse und die Anforderungen an die Qualifikation des Personals sowie die Anforderungen an die bauliche Errichtung, die sachliche und personelle Ausstattung der Zentralen Leitstellen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Einstufung eines Gebiets als "dünn besiedelt" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,

  3. 3.

    die Standorte der Rettungshubschrauber,

  4. 4.

    die an die bauliche Errichtung sowie sachliche und personelle Ausstattung der Rettungswachen zu stellenden fachlichen Anforderungen,

  5. 5.

    der Indikationskatalog für die Notarzt- und Telenotarztalarmierung sowie die Festlegung der zur Hinzuziehung des Telenotarztes Befugten,

  6. 6.

    die Anforderungen an die Qualität und Sicherheit in der Notfallrettung sowie im Krankentransport,

  7. 7.

    die Anforderungen an die Rettungsfahrzeuge und ihre Besetzung nach § 16 sowie an andere Rettungsmittel,

  8. 8.

    geeignete organisatorische Maßnahmen zur Beschränkung der Gesamtvorhaltung auf das Notwendige sowie

  9. 9.

    Regelungen für die Dokumentation nach § 31

festzulegen. Der Landesrettungsdienstplan kann Maßnahmen der Qualitätssicherung bestimmen.