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§ 10 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürPersVG – Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrgenommen haben oder wahrnehmen, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 7 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht für

  1. 1.

    die Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung,

  2. 2.

    die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung sowie der zuständigen Jugend- und Auszubildendenvertretung,

  3. 3.

    die Mitglieder der Personalvertretung gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, gegenüber der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn der Personalrat sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,

  4. 4.

    die Stufenvertretung und den Gesamtpersonalrat gegenüber dem Personalrat, dem nach § 82 Abs. 2 oder 3 Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,

  5. 5.

    ür die Anrufung der Einigungsstelle.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.