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§ 10 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürLMG – Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    für das in dem Antrag angegebene Verbreitungsgebiet bereits ein anderes von dem Antragsteller veranstaltetes Voll- und Spartenprogramm der beantragten Rundfunkart

    1. a)

      aufgrund landesgesetzlicher Zulassung verbreitet wird,

    2. b)

      herangeführt und nach § 35 Abs. 2 weiterverbreitet wird oder

    3. c)

      ortsüblich empfangbar ist,

  2. 2.

    der Antragsteller oder eines seiner Mitglieder für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet zu dem Inhaber der Zulassung oder einem Mitglied des Inhabers eines anderen Programms der gleichen Programmkategorie im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht, auf seine Programmgestaltung in anderer Weise wesentlichen Einfluss ausüben kann oder unter einem entsprechenden Einfluss des Inhabers der Zulassung steht; die Mitgliedschaft oder der Einfluss gilt als nicht wesentlich, wenn er sich auf höchstens 10 vom Hundert der Anteils-, Mitglieds- oder Stimmrechte oder auf höchstens 10 vom Hundert des Programms beschränkt,

  3. 3.

    der Antragsteller oder eines seiner Mitglieder für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen dergestalt hat, dass kein oder kein wesentlicher Wettbewerb gegeben ist oder

  4. 4.

    der Antragsteller oder eines seiner Mitglieder für ein Vollprogramm oder ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine sonstige marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen hat; es sei denn, die Beteiligung eines solchen Mitglieds an einer Anbietergemeinschaft übersteigt nicht 15 vom Hundert.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Zulassung von Spartenprogrammen, die in digitaler Form verbreitet werden. Abweichend von Satz 1 ist die nichtredaktionelle Zusammenarbeit von Rundfunkveranstaltern zulässig.

(2) Verbreitet ein Veranstalter infolge eines Unternehmenszusammenschlusses oder auf sonstige Weise entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mehrere Programme, werden die überzähligen Zulassungen widerrufen. Bei deren Auswahl sind die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen. § 15 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt zu belegen, dass Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat er dies durch das Anmeldeverfahren beim Bundeskartellamt nachzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Veranstalter lokaler oder regionaler Fernsehprogramme.