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§ 10 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundlagen → Dritter Unterabschnitt – Gemeindebevölkerung

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürKO – Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.

(3) Die Bürger der Gemeinde und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die Gemeinderatsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Bürgermeister. Das Nähere regelt ein Gesetz.