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§ 10 ThürKGG
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Zweckvereinbarungen

Titel: Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKGG
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürKGG – Satzungs- und Verordnungsrecht

(1) Durch die Zweckvereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, das Recht übertragen werden, zur Erfüllung dieser Aufgaben Satzungen und Verordnungen auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten zu erlassen. Bereits geltende Satzungen und Verordnungen der Gebietskörperschaft können auch durch die Zweckvereinbarung auf dieses Gebiet erstreckt werden; sie sind in der Zweckvereinbarung unter Angabe ihrer Fundstelle genau zu bezeichnen. Satzungen und Verordnungen, die auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlassen oder auf dieses erstreckt werden, sind von den übrigen Beteiligten in der für eigene Satzungen und Verordnungen vorgesehenen Form bekannt zu machen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann in der Zweckvereinbarung bestimmt werden, dass die Gebietskörperschaft im Geltungsbereich der von ihr erlassenen Satzung oder Verordnung alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen kann.