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§ 10 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürBVVG – Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens bedarf der Unterstützung durch die Unterzeichnung von landesweit mindestens 5.000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Sammlungsfrist erfolgt sein. Der Beginn der Sammlungsfrist ist dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.

(2) Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten des Landtags zu richten. Er muss die Entscheidung der Antragsteller darüber enthalten, ob die Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll.