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§ 10 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Ernennung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürBG – Verfahren bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

(2) Bei Nichtigkeit einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist dem Ernannten die weitere Führung der Amtsgeschäfte zu verbieten; in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BeamtStG in Verbindung mit § 7 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn es die zuständige Stelle oder Behörde abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeamtStG) oder nachträglich eine Ausnahme zuzulassen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG).