Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Abordnung, Versetzung, Behörden- und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürBG – Abordnung

(1) Eine Abordnung ist die bei einem dienstlichen Bedürfnis erfolgende, vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Sie kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamten, wenn sie

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder

  2. 2.

    zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung der Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Werden Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden, soweit zwischen den Dienstherrn nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über den Diensteid, die Amtsbezeichnung, die Zahlung von Bezügen, die Krankenfürsorgeleistungen, die Versorgung und die Dienstjubiläen Anwendung. Zur Zahlung der den Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.