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§ 10 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürBPBahnG – Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trasse von Bergbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Bahn beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für das Anlegen oder Ändern von Anpflanzungen aller Art, für Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Bergbahn haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Bahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen abzuwehren.

(3) Bei geplanten Bergbahnen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 vom Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Planung an.

(4) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde die Beseitigung einer nach Absatz 1 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde den Unternehmer zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchführen.

(6) Das Bergbahnunternehmen hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.