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§ 10 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürAbgG – Reise- und Übernachtungskosten

(1) Abgeordneten, die im Auftrag des Präsidenten oder eines Ausschusses an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen, kann der Präsident auf vorherigen schriftlichen Antrag eine zusätzliche Entschädigung für Reise- und Übernachtungskosten gewähren.

(2) Bei Sitzungen außerhalb Thüringens, an denen Abgeordnete im Auftrag entsprechend Absatz 1 teilnehmen, werden auch die in Thüringen durch die Benutzung der Deutschen Bahn AG entstehenden Fahrkosten erstattet, soweit kein Freifahrschein in Anspruch genommen wird. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.

(3) Bei genehmigter Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach den Absätzen 1 oder 2 wird eine Kilometergeldentschädigung je gefahrenem Kilometer gewährt, wenn Abgeordnete

  1. 1.
    einen eigenen Kraftwagen,
  2. 2.
    einen Kraftwagen gegen Entgelt oder
  3. 3.
    einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihnen getragen werden,

benutzen. Die Entschädigung richtet sich nach § 5 Abs. 2 des Thüringer Reisekostengesetzes.

(4) Abgeordnete erhalten bei mandatsbedingten, nicht durch eine Reise im Auftrag einer Fraktion veranlassten Übernachtungen außerhalb ihres Wohnsitzes ein Übernachtungsgeld nach § 7 des Thüringer Reisekostengesetzes.

(5) Für die Teilnahme an Lehrgängen, Tagungen, Seminaren, Konferenzen, die Abgeordnete im Auftrag des Präsidenten oder eines Ausschusses besuchen, erhalten sie auf Nachweis die entstandenen Teilnahmegebühren erstattet.

(6) Findet während der Parlamentsferien eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die notwendigen Fahrkosten zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen. Dies gilt auch für Sitzungen des Ältestenrats oder eines Ausschusses.

(7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Reisekosten werden in diesem Fall nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.

(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten und der Vizepräsidenten werden die nachgewiesenen Auslagen erstattet. Bei Auslandsdienstreisen findet das Thüringer Reisekostengesetz Anwendung.