§ 10 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 10 ThürAGSGB XII – Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der kreisangehörigen Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Die kreisangehörige Gemeinde hat unverzüglich die zuständige Stelle der Sozialhilfe über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten.
(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter.
Zu § 10: Geändert durch G vom 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93).