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§ 10 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürAGSGB XII – Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der kreisangehörigen Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Die kreisangehörige Gemeinde hat unverzüglich die zuständige Stelle der Sozialhilfe über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten.

(2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter.

Zu § 10: Geändert durch G vom 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93).