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§ 10 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürAGBGB – Gewährung der Nutzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils

(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Nutzung zu gewähren, hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu gewähren und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Verpflichtete hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Verpflichtete das Gebäude gegen Brandschaden oder sonstige unvorhersehbare Schadensereignisse versichert, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

(3) Der Verpflichtete darf Veränderungen an dem zur Nutzung zu gewährenden Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Berechtigten eintritt.

(4) Im Übrigen sind die für den Nießbrauch geltenden Bestimmungen der §§ 1031, 1034, 1036, 1037 Abs. 1, der §§ 1042, 1044, 1049, 1050, 1057 und 1062 BGB entsprechend anzuwenden.