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§ 10 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 TabStV – Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis (1)

(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren erlischt durch

  1. 1.

    Widerruf,

  2. 2.

    Verzicht,

  3. 3.

    Fristablauf,

  4. 4.

    Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

  1. 1.

    bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Inhaber,

  2. 2.

    bei Tod des Steuerlagerinhabers,

  3. 3.

    bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers,

  4. 4.

    bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

  1. 1.

    auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,

  2. 2.

    der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

  3. 3.

    eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Steuerlagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller Bestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).