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§ 10 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 StGHG

(1) 1Die Aufgaben des öffentlichen Klägers beim Staatsgerichtshof (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen) werden von der Landesanwaltschaft wahrgenommen. 2Diese besteht aus der Landesanwältin oder dem Landesanwalt und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter in diesem Amt. 3Sie müssen zum Richteramt befähigt sein. 4Der Landtag wählt die Mitglieder der Landesanwaltschaft für die Dauer seiner Wahlperiode. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Für den Zeitpunkt der Wahl gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. 2Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt soll die Nachwahl vom Landtag binnen dreißig Tagen vorgenommen werden.

(4) Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl wird von dem Wahlausschuss nach § 5 Abs. 2 vollzogen.

(6) 1Für die Vereidigung gelten § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend. 2Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, dass ich mein Amt gerecht verwalten und die Verfassung getreulich wahren will."

(7) Die Landesanwaltschaft ist an keine Weisungen gebunden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.