§ 10 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen
Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
§ 10 StGHG
Der Staatsgerichtshof ist zuständig zur Verhandlung und Entscheidung
- 1.über Anklagen der Bürgerschaft gegen Mitglieder des Senats wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung (Artikel 111 der Landesverfassung),
- 2.von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen (Artikel 140 Abs. 1 der Landesverfassung),
- 3.über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung (Artikel 142 der Landesverfassung),
- 4.in den anderen durch Verfassung oder Gesetz vorgesehenen Fällen.