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§ 10 SpkG
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Verwaltung der Sparkassen → 1. – Träger und Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 10 SpkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. a)

    dem Vorsitzenden Mitglied,

  2. b)

    mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und

  3. c)

    zwei Dienstkräften der Sparkasse.

(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus

  1. a)

    dem Vorsitzenden Mitglied,

  2. b)

    neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und

  3. c)

    fünf Dienstkräften der Sparkasse.

In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 27 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.

(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(4) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen bei Zweckverbandssparkassen in ihrer Funktion die Hauptverwaltungsbeamten der Zweck Verbandsmitglieder mit beratender Stimme teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Die Satzung bestimmt die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.