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§ 10 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → A. – Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SpkG – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat hat auf eine pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens der Sparkasse zu achten. Er bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung; bei Sparkassen mit neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten bedürfen die Richtlinien der Geschäftspolitik der Genehmigung der Vertretung des Trägers.

(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für

  1. 1.

    den Beschluss über die Bildung von Stammkapital,

  2. 2.

    die Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin oder des ersten und zweiten Stellvertreters der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates,

  3. 3.

    die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung

    1. a)

      der Mitglieder des Vorstandes und

    2. b)

      der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,

  4. 4.

    den Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes,

  5. 5.

    die Beauftragung von Beschäftigten, die im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgaben im Vorstand und bei der Geschäftsführung wahrnehmen, sowie den Widerruf dieses Auftrages,

  6. 6.

    die Einrichtung von Ausschüssen des Verwaltungsrates und die Wahl der Mitglieder nach näherer Bestimmung durch die Satzung,

  7. 7.

    den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und die Innenrevision sowie von Geschäftsanweisungen für die Ausschüsse,

  8. 8.

    den Beschluss über den Stellenplan,

  9. 9.

    die Errichtung, die Verlegung und die Schließung von Zweigstellen auf Vorschlag des Vorstandes; vor dem Beschluss über die Schließung von Zweigstellen ist der Vertretung des Trägers Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,

  10. 10.

    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 27,

  11. 11.

    die Entlastung des Vorstandes,

  12. 12.

    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken mit Ausnahme der Verfügung über Grundstücke, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen selbständig zu entscheiden,

  13. 13.

    den Neu- oder Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen bei Umbauten selbständig zu entscheiden,

  14. 14.

    die Eingehung, wesentliche Veränderungen und die Aufgabe von Beteiligungen,

  15. 15.

    die Aufnahme von Genussrechtskapital, nachrangigen Verbindlichkeiten und stillen Einlagen nach näherer Bestimmung durch die Satzung,

  16. 16.

    den Antrag auf Abberufung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 6,

  17. 17.

    die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes.

Der Verwaltungsrat kann außerdem in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Vorstand zuständig ist, die Beschlussfassung im Einzelfall an sich ziehen; dies gilt nicht in Kreditangelegenheiten.

(3) Der Verwaltungsrat ist auch zuständig für die Aufgaben nach § 25d Absatz 9 Satz 1 und 2 Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), mit Ausnahme der Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie für die Höhe ihrer oder seiner Vergütung und die Beratung zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags. Er kann diese Aufgaben auf einen Prüfungsausschuss übertragen. Andere Aufgaben kann er nach näherer Bestimmung durch die Satzung auf den Prüfungsausschuss, den Risikoausschuss oder andere Ausschüsse übertragen. Der Verwaltungsrat lässt sich regelmäßig, mindestens halbjährlich, über die Arbeit der Ausschüsse berichten.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.