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§ 10 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SchulG LSA – Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln

(1) Die oberste Schulbehörde kann für bestimmte Schulformen, Schuljahrgänge und Abschlüsse Bildungsstandards definieren und vorgeben. Sie erlässt die Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die

  1. 1.

    die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule (§ 1) sichern,

  2. 2.

    dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktischmethodischen Forschung entsprechen,

  3. 3.

    dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,

  4. 4.

    einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.

(2) Die oberste Schulbehörde erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer, Lernfelder und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit geregelt werden.

(3) Bevor Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne erlassen werden, unterrichtet die oberste Schulbehörde rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirates.