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§ 10 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 10 SchlG – Schlichtungsverhandlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Schlichtungsperson und die Parteien vereinbaren etwas anderes. Die Schlichtungsverhandlung ist in der Regel in einem Termin mündlich durchzuführen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen. Eine Ladung zu diesem Termin ist nicht erforderlich.

(2) Eine Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch die Gütestelle erfolgt nicht. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein eingenommen werden.

(3) Zur Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schlichtungsperson nicht befugt.