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§ 10 SächsVwVG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsVwVG – Niederschrift

(1) Die oder der Vollstreckungsbedienstete hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes,

  2. 2.

    Ort und Zeit der Niederschrift,

  3. 3.

    die Vollstreckungshandlung,

  4. 4.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde,

  5. 5.

    die Namen der als Zeuginnen oder Zeugen zugezogenen Personen,

  6. 6.

    eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,

  7. 7.

    die Namen der an der Vollstreckung beteiligten Bediensteten,

  8. 8.

    die Unterschrift der oder des die Vollstreckung leitenden Bediensteten.

(3) War der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungshandlung nicht anwesend, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzusenden.