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§ 10 SächsTGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsTGV
Gliederungs-Nr.: 242-7.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 SächsTGV – Übergangsvorschrift

In den Fällen, in denen bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung am 31. August 2012 ein Anspruch auf Trennungsgeld bestand, wird im Falle der Teilabordnung mit mehr als 50 Prozent der im Einzelfall maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, ab dem 1. September 2012 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme weitergewährt, längstens jedoch für insgesamt ein Jahr. Zeiten der Gewährung von Trennungsgeld für Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung vor dem 1. September 2012 werden auf die maximale Dauer der Trennungsgeldgewährung von einem Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 1. September 2012 geltenden Fassung angerechnet.