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§ 10 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften → 2. – Jagdbezirke

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsLJagdG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke (1)

(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.

(2) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen eines Gemeindegebietes oder eines gemeindefreien Gebietes sind durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder beteiligten Gemeinde gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbstständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) darf die Jagdbehörde nur zulassen wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).