§ 10 SächsHZG
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Landesrecht Sachsen
Zweiter Abschnitt – Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern
§ 10 SächsHZG – Benachteiligungsverbot
Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages gilt entsprechend.