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§ 10 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsHSFG – Hochschulplanung und -steuerung

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die staatliche Hochschulentwicklungsplanung. Es wirkt dabei mit den Hochschulen zusammen. Die staatliche Hochschulentwicklungsplanung dient der Sicherung eines landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Zu ihrer Umsetzung soll die Staatsregierung in Vereinbarungen mit den Hochschulen die insgesamt auf den Hochschulbereich entfallende Höhe der Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 jeweils für mehrere Jahre festlegen.

(2) Zur Umsetzung der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und die einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:

  1. 1.

    die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst in der Regel auch profilbildende Studiengänge,

  2. 2.

    die Immatrikulations- und Absolventenzahlen,

  3. 3.

    die Leitlinien der inhaltlichen und organisatorischen Hochschulstruktur einschließlich deren personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung,

  4. 4.

    die Qualitätssicherung,

  5. 5.

    die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages,

  6. 6.

    die Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele und

  7. 7.

    die Folgen bei Verfehlung der gemeinsam vereinbarten Ziele.

Der Grad der Zielerreichung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung staatlicher Mittel nach § 11 Abs. 7 und ist Grundlage für die anschließende Zielvereinbarung.

(3) Wenn eine Zielvereinbarung mit einer Hochschule nicht zu Stande kommt, findet Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zu Stande, soll darüber hinaus bis zum Vorliegen einer Zielvereinbarung das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Ziele gemäß Absatz 2 bestimmen.

(4) Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und zum Verfahren zur Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese den für Finanzen und Wissenschaft zuständigen Ausschüssen des Landtages zur Kenntnis zu geben.

(5) Die Hochschule schreibt ihren Entwicklungsplan auf der Grundlage der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung und der Zielvereinbarung fort.

(6) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die wesentlichen Daten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 enthält. Zu diesen Daten gehören insbesondere solche zur fachlichen, strukturellen, personellen und finanziellen Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse in Lehre und Forschung. In regelmäßigen Abständen und auf Anforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst berichten die Hochschulen über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Bericht gibt insbesondere Auskunft über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, deren Verwendung sowie über die in Erfüllung der Zielvereinbarung erbrachten Leistungen. Er ist in hochschulüblicher Form zu veröffentlichen.

(7) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Daten nach Absatz 6 verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz oder nach dem Haushaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Ordnungen für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und die Feststellung der Zielerreichung oder die Erfüllung seiner Berichtspflicht gegenüber dem Landtag erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere Vorgaben über die Bestimmung der Lehrkapazität sowie die inhaltlichen und die für eine elektronische Übermittlung und vergleichende Auswertung der Daten erforderlichen strukturellen und technischen Anforderungen, kann es durch Rechtsverordnung festlegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).