§ 10 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei
§ 10 SächsFischG – Grundsätze
(1) Die Fischerei darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ausgeübt werden.
(2) Bei der Ausübung der Fischerei sind Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. In Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen sind der durch Rechtsverordnung festgelegte Schutzzweck und in Natura 2000-Gebieten die Erhaltungsziele zu beachten.
(3) Die Fischerei an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometern zusammenhängender Fließstrecke und an Standgewässern in ihrer gesamten Ausdehnung darf nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.