Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUEV
Gliederungs-Nr.: 53-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 SUEV – Munitionsuntersuchungspersonal

(1) Soldaten, die zur Untersuchung von Munition eingesetzt, und Soldaten, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal.

(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung von Feuer, Rauch, künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.

(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das befohlene Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustands) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.