§ 10 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 10 SÜG M-V – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen,
- 2.Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten oder
- 3.bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes oder bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.