Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 1. Titel – Umzugskostenvergütung

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 10 SUKG – Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen

An Stelle der Pauschvergütung nach § 9 Abs. 1 und 2 werden auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn keine Pauschvergütung gewährt wird; die Auslagen werden jedoch nur bis zur Höhe der sich nach § 9 Abs. 5 ergebenden Beträge erstattet. Das Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport regelt durch Rechtsverordnung, welche Umzugsauslagen in den Fällen der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe sie erstattet werden. § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.