§ 10 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 1. Titel – Umzugskostenvergütung
§ 10 SUKG – Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen
An Stelle der Pauschvergütung nach § 9 Abs. 1 und 2 werden auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn keine Pauschvergütung gewährt wird; die Auslagen werden jedoch nur bis zur Höhe der sich nach § 9 Abs. 5 ergebenden Beträge erstattet. Das Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport regelt durch Rechtsverordnung, welche Umzugsauslagen in den Fällen der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe sie erstattet werden. § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.