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§ 10 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SSchO

(1) Schiedspersonen haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf nur mit Genehmigung des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts ausgesagt werden.

(3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im Übrigen ist § 76 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauen in die Schiedspersonen und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagen, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.