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§ 10 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 1. – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 SLVO – Vorbereitungsdienste

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", jeweils mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Wird die Ausbildung für eine Laufbahn in Teilen an geeigneten Ausbildungsstätten bei dem Bund oder in anderen Bundesländern durchgeführt, kann die Laufbahnprüfung nach dem dort geltenden Recht abgelegt werden. In diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als im Saarland abgelegt.

(4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes verlängern. Das Nähere können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen regeln.