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§ 10 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwendungsersatz

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 SH AbgG – Reisekostenentschädigung

(1) Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats im Wahlkreis und für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrats, eines Ausschusses, einer Fraktion und eines Fraktionsarbeitskreises auf Antrag Reisekostenentschädigung. Die Präsidentin oder der Präsident stellt für Sitzungen des Landtages, des Ältestenrats und der Ausschüsse im Benehmen mit dem Ältestenrat einen jährlichen Sitzungsplan auf.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten oder Abgeordnete im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung der oder des Fraktionsvorsitzenden in Ausübung ihres Amtes oder ihres Mandats außerhalb ihres Wohnortes tätig werden.

(3) Die Reisekostenentschädigung umfasst

  1. 1.

    Erstattung der Übernachtungskosten und

  2. 2.

    Fahrkostenerstattung.

(4) Anträge auf Reisekostenentschädigung sind grundsätzlich innerhalb des laufenden Haushaltsjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres zu stellen. Die Frist bis zum 31. März des folgenden Jahres ist eine Ausschlussfrist. Der Anspruch auf Reisekostenentschädigung erlischt, wenn der Antrag nicht binnen dieser Frist gestellt worden ist.

(5) Wird eine Fraktionsvorsitzende oder ein Fraktionsvorsitzender oder werden Abgeordnete im Auftrage einer oder eines Fraktionsvorsitzenden tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung insoweit der Fraktion überlassen.