§ 10 SGB XII§82DV
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
§ 10 SGB XII§82DV – Verlustausgleich
1Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. 2In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden.