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§ 10 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall → Dritter Abschnitt – Versicherungsfall

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 10 SGB VII – Erweiterung in der See- und Binnenschifffahrt

(1) In der See- und Binnenschifffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

  1. 1.

    von Elementarereignissen,

  2. 2.

    der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,

  3. 3.

    der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 96 j Tit. 3.1.