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§ 10 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 SDschG – Ausgrabung, Veränderung und Veräußerung von Bodendenkmälern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.

(3) Bei unbeweglichen Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, bedürfen Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 der Genehmigung, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt § 8 Abs. 6 entsprechend. Für die Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt § 8 Abs. 5 bis 8 entsprechend.

(5) Für die Veräußerung unbeweglicher Bodendenkmäler gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.