Gesetze

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§ 10 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Die Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SBKG – Brandschutzsatzung

Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt eine Mustersatzung; Abweichungen von dieser Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.