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§ 10 RohrFLeitV
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RohrFLeitV
Gliederungs-Nr.: 7102-49
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 RohrFLeitV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht nach dem Stand der Technik errichtet oder betreibt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Rohrfernleitungsanlage fortlaufend überwacht wird,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Instandsetzungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine zusammenfassende Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,

  5. 4a.

    entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  6. 4b.

    entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,

  7. 5.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,

  8. 6.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

  9. 7.

    entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. 2.
    entgegen § 8 Abs. 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt.