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§ 10 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 RAVG – Hinterbliebenenrenten

(1) Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-, Vollwaisen- oder Halbwaisenrente) wird gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes die Anwartschaft für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente erfüllte oder eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog. Die Bestimmungen über die Witwen- und Witwerrente finden auf hinterbliebene Lebenspartner entsprechend Anwendung.

(2) Nach dem Tode eines Mitglieds erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Witwen- oder Witwerrente. Die Satzung kann vorsehen, dass diese Rente nicht gewährt wird, wenn

  1. 1.

    die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen,

  2. 2.

    die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hatte,

  3. 3.

    die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat.

(3) Bei Wiederverheiratung des hinterbliebenen Ehegatten erlischt die Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats, in dem die Eheschließung erfolgt.

(4) Nach dem Tode eines Mitglied erhalten seine Kinder Halbwaisenrente; ist der andere Elternteil ebenfalls verstorben, erhalten sie Vollwaisenrente. Die Waisenrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte das 18. Lebensjahr vollendet. Die Satzung kann vorsehen, dass die Waisenrente auch über das 18. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Empfänger von Voll- oder Halbwaisenrente sind die ehelichen Kinder, die für ehelich erklärten Kinder, angenommene Kinder, soweit die Annahme als Kind vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds erfolgt ist, und Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren.