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§ 10 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

Titel: Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassV
Gliederungs-Nr.: 210-5-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 PassV – Gültigkeitsdauer des Passersatzes

Die Gültigkeitsdauer

  1. 1.

    eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder

  2. 2.

    eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),

ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.