§ 10 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 10 PassV – Gültigkeitsdauer des Passersatzes
Die Gültigkeitsdauer
- 1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
- 2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.