§ 10 PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht
II. – Genehmigung
§ 10 PBefG – Entscheidung in Zweifelsfällen
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.