Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 OrgG LSA
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Unmittelbare Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt - OrgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: OrgG LSA
Gliederungs-Nr.: 200.13
Normtyp: Gesetz

§ 10 OrgG LSA – Untere Landesbehörden

(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten oder oberen Landesbehörde nachgeordnet und für regional abgegrenzte Teile des Landes zuständig sind. Abweichend von Satz 1 kann einzelnen unteren Landesbehörden die Wahrnehmung von Aufgaben für das gesamte Land übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist.

(2) § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.