§ 10 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Schlussbestimmung
§ 10 ÖPNVG – Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.die Höhe der Mittel für den übrigen ÖPNV,
- 2.die Kriterien und die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aufgabenträger,
- 3.die Verwendung der Mittel,
- 4.die Voraussetzung, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Auszahlung der Zuweisung,
- 5.die Maßgaben zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel einschließlich der Berichts- und Auskunftspflichten.