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§ 10 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Schlussbestimmung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 940-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ÖPNVG – Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die Höhe der Mittel für den übrigen ÖPNV,
  2. 2.
    die Kriterien und die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aufgabenträger,
  3. 3.
    die Verwendung der Mittel,
  4. 4.
    die Voraussetzung, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Auszahlung der Zuweisung,
  5. 5.
    die Maßgaben zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel einschließlich der Berichts- und Auskunftspflichten.