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§ 10 ÖPNVG NRW
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Finanzierung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 10 ÖPNVG NRW – Allgemeines

(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und Zuwendungen

  1. 1.

    zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten im ÖPNV,

  2. 1a.

    zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs.

  3. 2.

    zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV,

  4. 3.

    für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse sowie

  5. 4.

    für sonstige Zwecke des ÖPNV.

(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 107) geändert worden ist, des Bundes, dem GVFG sowie dem Entflechtungsgesetz werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger in voller Höhe weitergeleitet.

(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG werden in Anwendung des § 64a PBefG und des § 6h AEG ab dem Kalenderjahr 2011 durch die Pauschalen gemäß § 11 Absatz 1 und § 11a ersetzt. Die Ausgleichsleistungen werden für die Kalenderjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt, dass die für das Jahr 2006 festgesetzten Werte

  1. 1.

    der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag

  2. 2.

    des Verbundzuschlags sowie

  3. 3.

    der mittleren Reiseweite

gemäß § 3 PBefAusglV und § 3 AEAusglV zu Grunde zu legen sind. Gleiches gilt für die Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Verbindung mit der PBefKostenV NRW. Eine nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommene Unternehmensverschmelzung oder -aufspaltung sowie Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 PBefG oder eine ähnlich gelagerte Änderung der Unternehmens- oder Betriebsorganisation ist bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Ausgleichsleistungen nach § 6a AEG werden nur an Unternehmen gewährt, soweit diese im Jahr 2006 SPNV-Leistungen erbracht haben und diese bei der Förderung des SPNV-Leistungsangebots durch das Land nicht berücksichtigt wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV und § 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV finden keine Anwendung. Die Gewährung der bundesgesetzlichen Erstattungsleistungen gemäß § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.

(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.