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§ 10 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ÖGdG – Gesundheitsbericht

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erstellt in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle fünf Jahre, einen Bericht über die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung des Landes Rheinland-Pfalz.

(2) Die übrigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes stellen auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen gesundheitsbezogenen Daten die für die Erstellung des Gesundheitsberichts erforderlichen Daten in anonymisierter Form zusammen, bereiten sie für eine epidemiologische Bewertung auf und übermitteln die aufbereiteten Daten dem fachlich zuständigen Ministerium. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Durchführung von statistischen Erhebungen durch die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes anordnen, soweit dies für die Erstellung des Gesundheitsberichts erforderlich ist; § 5 des Landesstatistikgesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57, BS 29-5) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.