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§ 10 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 ÖGDG M-V – Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat auf Menschen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Für den Seuchenfall hat er außerdem Abwehrmaßnahmen zu planen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik fortzuschreiben.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin, fördert die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen und kann diese auch selbst durchführen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit anderen Leistungs- und Kostenträgern Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung der Impfungen abschließen.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst registriert die von ihm durchgeführten Impfungen.

(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat regelmäßig und im Seuchenfall unverzüglich die in der gesundheitlichen Versorgung tätigen Ärzte und stationären Einrichtungen über die seuchenhygienische Situation zu informieren.