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§ 10 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 10 NatSchG – Inhalte der Landschaftsplanung (zu § 9 BNatSchG)

Die Landschaftsrahmenpläne und die Landschaftspläne haben den landesweiten Biotopverbund weiter auszuformen. Dazu sind unter Berücksichtigung des Generalwildwegeplans die Bestandteile des Biotopverbunds entsprechend ihrer Funktion zu bewerten und, soweit erforderlich und geeignet, fachplanerisch einzubeziehen. In die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 9 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und d BNatSchG ist ein Fachbeitrag der Naturschutzbehörde zu integrieren.